Satzung der Alfelder Tafel e.V

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Alfelder Tafel e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alfeld (Leine).

(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und Bedürftigen, wie Alten, Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen.

(3) Die gesammelten Spenden werden von den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern an die Bedürftigen persönlich direkt verteilt und zum Teil an staatliche und städtische, bzw. kreiseigene Gemeinschaftsunterkünfte im Landkreis Hildesheim weitergeleitet.

(4) Die Alfelder Tafel e.V. wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(5) Zur Gewährleistung der Vereinigung können ein/eine Geschäftsführer/in und darüber hinaus notwendiges Hilfspersonal für die Verwaltungsaufgaben und die Bildungstätigkeit angestellt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 16 Jahre werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft wird in Form der „aktiven Mitgliedschaft“, nachfolgend Mitglied genannt, erworben.

(4) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Person werden; sie unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 9 Abs. 4, Satz 2. Sie können zu jeder Zeit ihren Beitrag einstellen.

(5) Jedes Mitglied oder Fördermitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Vorausgezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(4) Ein Mitglied oder Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließen.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer/einem Schriftführer/in, dem/der Schatzmeister/in und bis zu drei weiteren Beisitzern/innen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründetem Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder jederzeit einzuberufen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n), bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Ablauf auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nach Ablauf eines Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte prüfen und das schriftliche Prüfergebnis auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vortragen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss ein Antrag als abgelehnt.

(5) Zur Satzungsänderung und Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, falls nicht 1/3 der erschienenen Mitglieder geheime schriftliche Abstimmung beantragen.

(7) Über die Versammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Aus der Niederschrift müssen insbesondere die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift wird vom/von dem/der Leiter/in der Versammlung und vom/von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Schatzmeister, soweit die Mitgliederversammlung keine zwei anderen Liquidatoren bestimmt.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bundesverband Deutsche Tafel e.V..

Alfeld, den 10. Februar 2016

Helmut Knust (Vorsitzender), Corinna Zühlsdorff (Stellvertretende Vorsitzende)